Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
PRSVRZTeilnehmer
Moin Gretel, moin Wolfgang,
vielen Dank für eure Antworten.
Dann werde ich unserem Personalrat diese Ausgabe inkl. Abo ans Herz legen. 🙂
Grüße an euch aus RZ
Ralf
PRSVRZTeilnehmerGuten Morgen,
vielen Dank für die Antwort.
Ist damit das Buch „Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein“ der Autoren Weiß, Benning + Warnecke aus dem KSV Medien – Verlag gemeint?
VG Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Daniela,
das habe ich gerade erst gesehen, sorry.
Vielen Dank für deine Antwort. Das war sehr aufschlussreich und werde ich so weitergeben.
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Matthias,
ich bin mir da nicht so sicher, ob das uneingeschränkt mitbestimmungspflichtig ist.
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum MBG S.-H. vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92 -, Rn. 58, BVerfGE 93, 37 wurden die Maßnahmen, die wegen des innerdienstlichen Bezugs einer Mitbestimmung der Personalvertretung grundsätzlich zugänglich sind, – im Wege der Abstufung – in drei Gruppen eingeteilt.
Ich kann das leider hier jetzt nicht alles aufschreiben, aber z.B. in Gruppe C gilt nur eine eingeschränkte Mitbestimmung.
Und darunter fällt u.a. auch die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Und wenn ich dich richtig verstanden habe, ist gerade das ja der Fall bei euch.
Hierbei dürfen Personalvetretungen und Einigungstelle allenfalls in Form einer eingeschränkten Mitbestimmung, nach der die Entscheidung der Einigungsstelle nur den „Charakter einer Empfehlung“ für den verantwortlichen und letztentscheidenden Amtsträger hat, in die Willensbildung und Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Das ist natürlich immer sehr kompliziert und vielleicht solltest du in diesem Falle einfach mal die Rechtsabteilung der ver.di kontaktieren.
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerMoin Matthias,
das sehe ich auch so.
Das ist nicht nur albern, sondern lässt auch Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und die Charaktereigenschaften dieser „sogenannten“ Führungskräfte zu.
Wenn solche Leute auch bei konkreten Nachfragen nicht transparent kommunizieren, dann haben sie etwas zu verbergen oder sind einfach nur überheblich. Schlimm wird es für die Kolleginnen und Kollegen, die sich mit den Rechtslagen nicht auskennen und sich rhetorisch nicht so gut zur Wehr setzen können, wenn sie dabei unter Druck geraten.
Die Frage ist eben nur, wie die Kolleginnen und Kollegen ihre Rechte durchsetzen können, wenn sie nicht wissen, was da auf sie zukommen wird?
Fazit: Als Personalrat kann ich also den Betroffenen nur raten, die Ruhe zu bewahren, sich bei manchen Fragen Bedenkzeit auszubitten, auf vertragliche Angelegenheiten nicht einzugehen und wenn ein Rechtsanwalt anwesend ist, äußerst zurückhaltend zu bleiben.
Ich finde das sehr unbefriedigend.
Vielen Dank für deine Antwort
Grüße aus RZ
Ralf
- Diese Antwort wurde geändert vor 7 Monaten von PRSVRZ.
PRSVRZTeilnehmerHallo zusammen,
die Dienststelle hat eingelenkt und ich habe das hart und kontrovers im Personalrat diskutiert.
Die Begleitung zum BEM-Gespräch ist Arbeitszeit.
Und der Personalrat hat beschlossen, wer als Personalratsmitglied und Vertrauensperson von einer Kollegin oder einem Kollegen zu einem BEM-Gespräch gebeten wird, geht als Personalrat und hat keine Pflicht, das ganze Gremium zu informieren.
Das Gremium kommt nur dann ins Spiel, wenn es weitergehende Maßnahmen erfordert und die oder der BEM-Berechtigte dem zustimmt.
Das wollte ich euch nicht vorenthalten.
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo zusammen,
ich bin angenehm überrascht über die vielen Antworten, vielen Dank 🙂
Guten Abend Michael,
das wäre eine Möglichkeit. Aber darf ich einmal nachfragen, warum bei euch nur ein Vorstandsmitglied auswählbar ist? Was wäre denn in dem konkreten Fall, wenn die / der BEM-Berechtigte ein anderes Personalratsmitglied als Begleitung wünscht? Z.B. wenn sie/er mit einem Nicht-Vorstandsmitglied eng zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat und somit ein besonderes Vertrauensverhältnis gegeben wäre? Das ist nämlich aktuell bei uns der Fall. Und das wirft ja das anesprochene Problem auf.
Moin Frank,
der Meinung bin ich auch, deswegen versuche ich mir ja auch in dieser Frage Rechtssicherheit zu verschaffen. Und was unsere Personalsachbearbeiterin angeht, die muss wirklich noch einiges lernen. Sie hat uns in der vorletzten Maiwoche einen Zustimmungsantrag mit einer verkürzten Frist von 3 Tagen geschickt! Und noch zwei hinterher mit einer Frist von 5 Tagen, obwohl für keinen einzigen davon eine dringende dienstliche Notwendigkeit zur Fristverkürzung bestanden hat. Und dem restlichen Personalrat musste ich das auch noch erklären, da panisch für zwei Tage später eine Sondersitzung einberufen wurde. Ich kann nur noch mit dem Kopf schütteln…
Guten Abend Matthias,
ja, so habe ich auch lange gedacht, weil ich eben auch nur § 167 Abs. 2 SGB IX kannte. Aber bei meinen weiteren Recherchen bin dann beim BUND-Verlag auf folgende Aussage gestoßen:
Als Vertrauensperson kommt auch ein Mitglied der Interessenvertretung infrage. Der Bundestagsausschuss stellt dazu klar: Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt allein bei den BEM-Berechtigten. Dazu wurde die Bundestagsdrucksache 28834 ,Seite 57 angegeben.
Und dort steht wortwörtlich:
Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln.
Deswegen habe ich hier nachgefragt, ob dies nicht die Rechtsgrundlage dazu ist.
Guten Abend Dirk,
du hast ganz entschieden grundsätzliche Punkte aufgezählt. Kannst du mir mehr Infos dazu geben und wie sich das durchsetzen lässt? Vielleicht arbeitest du ja auch in der Nähe, so dass wir uns einmal kurz treffen können? Wir können uns gerne auch über E-Mail austauschen.
Das war sehr interessant und ich bedanke mich noch einmal für eure Diskussionsbeiträge.
Kollegiale Grüße aus RZ
Ralf
- Diese Antwort wurde geändert vor 7 Monaten, 1 Woche von PRSVRZ.
PRSVRZTeilnehmerHallo Sven,
nach dem BPersVG sind Online-Sitzungen möglich.
Der entsprechende § 37 wurde angepasst. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, als da wären:
– Wenn vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dinststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind
– wenn vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des PR unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht
– wenn der PR geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Was das in Urlaub befindliche Mitglied angeht, würde ich abraten. Urlaub ist genau wie Krankheit ein Verhinderungsgrund. Wenn das in Urlaub befindliche Mitglied einen Beschluss mitfasst, könnte dies u.U. zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen.
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Marue,
vielen Dank für die Antwort, das ist auch unsere Auffassung, wir sind uns aber nicht sicher gewesen, deshalb meine Anfrage hier.
Wir haben uns diesbezüglich auch an die ver.di gewandt.
Der Wahlvorstand behauptet sogar, dass eine Ablehnung der Wahl vor der konstituierenden Sitzung gar nicht möglich sei.
Da aber im Mitbestimmungsrecht S-H eine entsprechende Regelung bezüglich der Wahlablehnung nicht zu finden ist, müsste doch hier eigentlich das BPersVG greifen, auf dem alle entsprechenden Ländervertretungsgesetze basieren. Und dazu steht bei „ver.di b+b“, dass ein/e Gewählte/r innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl ablehnen kann.
Wir haben dazu auch noch einen Kommentar gefunden: „In einigen Bundesländern ist gesetzlich explizit geregelt, dass eine Wahl abgelehnt werden kann. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den allgemeinen Wahlgrundsätzen, dass dies möglich ist. Es kann ja niemand gezwungen werden, ein Amt auszuüben.“
Die Kollegin B1(w) wurde bis heute massiv unter Druck gesetzt – man kann hier sogar schon von Nötigung sprechen, da sie sich am Arbeitsplatz dieser Situation nicht entziehen konnte – an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen. Es hieß, sie sei dazu verpflichtet.
Sie hatte diese Frist von drei Tagen eingehalten und mündlich, per E-Mail sowie letztendlich per Schriftstück dem Wahlvorstand mitgeteilt, dass sich ihre Lebens- und gesundheitliche Situation in der letzten Zeit geändert habe und sie eben aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen die Wahl nicht annehmen könne.
Und da die Vorsitzende des Wahlvorstandes heute mit „großem Gefolge“ im Büro der Kollegin aufgetreten ist, kann man davon ausgehen, dass dies mit Duldung und Wissen der FB-Leitung geschah.
So läuft das hier gerade ab.
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Matthias,
vielen Dank für deine Antwort.
Es ist aber leider so, dass die beiden Damen die Wahl schon abgelehnt haben, also Rücktritte sind gar nicht mehr möglich…
Viele Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Wolfgang,
dankeschön für die Antwort.
Wir haben es hier aber mit Angestellten zu tun, für die greift das Beamtenrecht ja nicht. Und wie schon gesagt, sind wir als PR ja für alle zuständig, die Aufgaben im Schulverband haben. Strittig ist eben nur, ob das auch für Vertragsangelegenheiten gilt.
Liebe Grüße und ebenfalls ein schönes WE
Ralf
PRSVRZTeilnehmerHallo Ute,
danke für deine Antwort.
Zu den Vorstellungsgesprächen wurden wir ja eingeladen.
Was uns Kopfzerbrechen bereitet, ist eben die Einberufung der o.a. Person in das Gremium unter den genannten Bedingungen.
Aber ich habe jetzt, deinem Rat folgend, den gesamten Vorgang an unsere zuständige Gewerkschaftssekretärin geschickt und warte gespannt auf eine Antwort.
Das Problem ist, wir wollen das nicht unbedingt eskalieren lassen, doch uns fehlen neben der Erfahrung auch bestimmte Infos, um richtig und möglichst diplomatisch reagieren zu können.
Aber wir wollen uns auch nicht über den Tisch ziehen lassen.
Liebe Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerNachtrag:
Der Personalrat hat darauf zu achten, dass ein Bewerbungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Wir sehen im o.a. Fall einen eklatanten Verstoß gegen den Datenschutz gegeben, da hier personenbezogene Daten an einen Mitarbeiter, der nicht im Schulverband tätig ist, weitergegeben werden.
Nach unseren Recherchen dürfen lediglich der Geschäftsinhaber (in unserem Fall die Schulverbandsvorsteherin), die Geschäftsführung (Fachbereichsleiterin), Fachdienstleiter (weil es dessen Abteilung betrifft), Vertreter der Schulleitungen (weil es ihre Schulen betrifft) und der Personalrat Einsicht in die Bewerbungsunterlagen nehmen.
Liegen wir hier mit unserer Einschätzung richtig und wird im vorliegenden Fall das Bewerbungsverfahren damit angreifbar?
Liebe Grüße
Ralf (Schulverband Ratzeburg)
PRSVRZTeilnehmerHallo Rosi,
da hast du einen sehr interessanten Aspekt eingeworfen.
Aus der Sicht habe ich das noch gar nicht betrachtet.
Die Negativlisten habe ich auch just durch Zufall gefunden.
Vielen Dank.
Liebe Grüße
Ralf
PRSVRZTeilnehmerFrage an Britta:
Wenn bei euch zwischen Schulverwaltungstätigkeiten und Schulsekretärinnentätigkeiten unterschieden wird, wie sind da denn die entsprechenden Eingruppierungen?
Das wäre interessant, denn wir haben eigentlich genau dieses Problem. Unseren Schulsekretärinnen (EG6) werden immer wieder Aufgaben angetragen, die eigentlich gar nicht in ihren Arbeitsbereich fallen. Weigern sie sich, gibt es Ärger mit der Schulleitung.
Der Schulverband RZ will auch nicht höhergruppieren. Die Damen stecken also in einem ewigen Dilemma.
Ich könnte mir vorstellen, dass Schulverwaltungstätigkeiten höher eingestuft werden. Dafür bräuchte ich aber Fallbeispiele, die ich benennen könnte, um vielleicht ein Umdenken beim Träger zu erreichen.
Liebe Grüße
Ralf (Schulverband Ratzeburg)
-
AutorBeiträge