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14.03.2025 um 18:00 Uhr als Antwort auf: VAK-Richtlinien zur Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage #3155
PEhlig
AdministratorMoin Dirk,
- „In welchen Dienststellen werden Zulagen an einzelne Mitarbeitende bzw. ganze Berufsgruppen gezahlt?“
In unserer Dienststelle für einzelne Mitarbeitende. - „Welche Regelungen gibt es dazu (z.B. Auswahl der Berufe oder Berufsgruppen, andere Kriterien)?“
Keine. - „Gibt es eine Vereinbarung mit dem Personalrat?“
Nein.
LG
Pascal13.03.2025 um 8:45 Uhr als Antwort auf: Anhebung der Kilometerpauschale / Fahrtkostenerstattung #3151PEhlig
AdministratorMoin Lorenz,
meines Wissens sind nach BRKG nur die pauschalisierten Kosten oder die tatsächlich anfallenden Kosten steuerfrei und problemlos auszahlbar.
Um mehr als die pauschale, also die tatsächlichen Kosten, abzurechnen, ist nach meiner Kenntnis ein Nachweis aller entstandenen Kosten nötig. Dann können auch tatsächliche Kosten abgerechnet werden, jedoch nicht mehr pauschalisiert.
Das ist bei der Nutzung eines privaten Pkw für Dienstreisen ziemlich aufwendig, deswegen wird im Normalfall pauschalisiert.Jede andere Regelung führt nach meinem Verständnis der Rechtsgrundlagen zu erhöhter Steuerlast und einer fragwürdigen rechtlichen Konstellation.
Quellen hierzu:
https://www.lanes-planes.com/blog/fahrtkostenerstattung-durch-den-arbeitgeber/
https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/fahrtkostenpauschale/
https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/BJNR141810005.htmlLG
Pascal-
Diese Antwort wurde vor 1 Monat, 2 Wochen von
PEhlig geändert.
PEhlig
AdministratorDa wir im Amt die IT komplett selbst verwalten, Mitarbeiter E10 und Abteilungsleitung E12.
PEhlig
AdministratorPEhlig
AdministratorMeiner Ansicht nach hat die Dienststelle entsprechend des bestehenden Stellenplanes auszuschreiben. Die erstellung des Stellenplanes ist Personalplanung und somit Mitbestimmungspflichtig. Die Dienststelle kann also, zumindest theoretisch, keine Stelle ausschreiben der ihr nicht zugestimmt habt. Spätestens bei der Einstellung müsst ihr beteiligt werden.
LG
PascalPEhlig
AdministratorAuch wenn es keine Maßnahme darstellt und ihr somit faktisch nicht mitbestimmungspflichtig seid habt ihr meines Erachtens spätestens nach Anfrage des Mitarbeiters bei euch entsprechend seines wunsches ein Recht auf die volle Einsichtnahme aller relevanten Dokumente gemäß §49 MBG-S.H und könntet somit danach durchaus die Rechtmäßigkeit entsprechend der geltenden Gesetze prüfen.
Falls da jemand eine anderweitige Meinungen hat würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
Grüße
PascalPEhlig
AdministratorMoin,
die Reihenfolge der Nachrücker ergibt sich zwar aus dem Wahlergebnis,
für ein erfolgreiches „weiter nach hinten rücken“ reicht aber meines Erachtens ein Hinweis der „nachrückenden Person“ an den Vorsitz des Personalrates aus.In diesem Hinweis wird dann mitgeteilt, dass aktuell keine Zeit für die Personalvertretung zur Verfügung steht, aus persönlichen oder dienstlichen Gründen, und schon rückt der darauffolgende nach (entsprechend der Wahlart ist ja die Reihenfolge einfach festzustellen), ganz pragmatisch. Das muss man natürlich als PR nicht akzeptieren, aber man kann es meiner Meinung nach ganz pragmatisch so regeln. Der letztendlich Vertretende muss natürlich in der ursprünglichen Wahl mindestens eine Stimme erhalten haben.
Der DBB hat zur Regelung der Vertretung ein nettes PDF in Google, einfach „Nachrücker Personalrat“ suchen
(„Ersatzmitgliedschaft“ oder „zeitweilige Verhinderung von Personalratsmitgliedern“ heißt die PDF).Liebe Grüße
Pascal-
Diese Antwort wurde vor 1 Jahr, 3 Monaten von
PEhlig geändert.
PEhlig
AdministratorDer Anbieter bietet das „Behördenpaket“ für 36,00 EUR leider nicht mehr an.
Wir haben gerade für unsere Kollegen mit diesem Anbieter über Kosten gesprochen.
Die angebotene Kostenstruktur liegt aktuell bei 65,00 EUR / Mitarbeiter, wobei in Ausnahmefällen maximal 35,00 EUR auf den jeweiligen Mitarbeiter umgelegt werden dürfen. Somit „muss“ die Dienststelle 30,00 EUR / Mitarbeiter übernehmen.
Zumindest bei uns findet sich dafür keine Finanzierungsmöglichkeit.Laut dem Anbieter will er „nach und nach“ alle 36,00 EUR „Behördenkunden“ auf die neue Kostenstruktur umstellen.
LG
PascalPEhlig
AdministratorHallo Helga,
über die Zusendung eurer DV zur Rufbereitschaft würde ich mich auch sehr freuen.
LG
PascalE-Mail: p.ehlig@amt-nordsee-treene.de
PEhlig
AdministratorHallo Benjamin,
ich möchte mich hiermit „schon mal melden“, ich habe Interesse.
LG
PascalE-Mail: p.ehlig@amt-nordsee-treene.de
PEhlig
AdministratorNach Informationen des DGB gilt:
Zitat:
„
Amtszeit
Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. mit Amtsende der bisherigen JAV und dauert genau zwei Jahre. Die Amtszeit der derzeit amtierenden JAV endet spätestens am 30. November 2022. Wurde die Jugendvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt und ist am 1. Oktober 2022 noch nicht ein Jahr im Amt, amtiert sie bis zu den nächsten Wahlen 2024.
“PEhlig
AdministratorHallo Dirk,
kannst du die Vereinbarung per E-Mail an mich senden, ich wäre an eurer Vereinbarung sehr interessiert,Danke!
LG
PascalE-Mail: p.ehlig@amt-nordsee-treene.de
PEhlig
AdministratorBei uns gibt es „dankenswerterweise“ noch Vertrauensarbeitszeit.
Somit trägt der Mitarbeiter die von ihm gearbeiteten Zeiten ein, sein Vorgesetzter prüft die eingereichten Zeiten und würde mit ihm ein Personalgespräch führen (bei mir schon ein paar mal passiert), wenn er sich nicht an die geltenden Arbeitszeit-Regeln, an geltendes Recht oder an die Pflichten zur Gesunderhaltung hellt.Meine Rechtsauffassung dazu, wie es möglich ist, die 30 Minuten automatisch abzuziehen, habe ich ja im letzten Post schon begründet. (Also festgelegte betriebliche Pause XX:XX Uhr – YY:YY Uhr)
LG
PascalPEhlig
AdministratorIch möchte mich der Bitte um Zusendung des Dokumentes auch anschließen.
Vielen Dank
PascalPEhlig
AdministratorMoin,
nach meiner Rechtsauffassung darf er die Pausenzeit nur automatisch abziehen, wenn er die Pausenzeiten im Voraus festgelegt hat.
LG
PascalQuelle: https://openjur.de/u/668335.html
Zitat:
„a) Im Streitfall war die Beklagte nicht berechtigt, pro Arbeitstag pauschal eine Stunde als Pause abzuziehen und nicht zu vergüten. Die Beklagte hat anhand der PZE-Mitarbeiterkarten die Arbeitszeit des Klägers durch Ermittlung der Differenz der „Geht“ und „Kommt“ Zeit ermittelt, und sodann eine Stunde pauschal als gewährte Pausenzeit abgezogen. Dazu war sie nicht berechtigt.
Hierzu hat das LAG Hamm in seiner im Streitfall zum Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung vom 29.11.2011 – 5 Ta 4/12 – entschieden:
„Dabei sei zu berücksichtigten, dass sich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in erster Linie an den Arbeitgeber richten, dieser habe die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Zwar könne der Arbeitgeber diese Pflichten ggf. auf eine Gruppe von Arbeitnehmern delegieren, er habe seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, aber nicht erfüllt, wenn er es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen habe, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergebe, nicht getroffen hätten oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführten. (BAG Urt. v. 27.02.1992, 6 AZR 478/90, BB 93, 1086; dem folgend LAG Schleswig-Holstein, 14.01.09, 6 Sa 347/08, – juris – ) In diesem Fall seien aber Pausen nicht gewährt, weshalb die gesamte Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit als Arbeitszeit zu werten wäre. Nicht anders könne es sich verhalten, wenn der Arbeitgeber die Pflicht, die gesetzlichen/vertraglichen Ruhepausen einzuhalten, auf den einzelnen Arbeitnehmer abwälze.“
- „In welchen Dienststellen werden Zulagen an einzelne Mitarbeitende bzw. ganze Berufsgruppen gezahlt?“
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