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Number NineTeilnehmer
Hallo,
die Frage ist extrem spannend. Sie bereitet mir aktuell auch Kopfzerbrechen, ich habe aber im Kommentar zur „Wahlordnung zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte in Schleswig-Holstein“ von Peter Neumann gelesen, dass der „freie Sitz“ auch an die Gruppe der Tarifbeschäftigten gehen kann.
Hierfür ist aber zunächst erforderlich, dass alle Beschäftigtengruppen gefragt oder per Aushang oder Mail um Mitarbeit gebeten werden müssen.
Grundsätzlich heißt es nämlich, dass im Wahlvorstand alle Gruppen vertreten sein müssen; ist dies nicht der Fall, kann eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts verletzt sein.
Wenn aber alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und niemand aus der Gruppe der Beamt*innen möchte, dann kann der freie Platz im Wahlvorstand an die Kolleg*innen der Gruppe der Tarifbeschäftigten vergeben werden.
Soweit meine Interpretation aus dem Kommentar von Peter Neumann.
Viele Grüße
Matthias Bollmann – PR-Vorsitzender Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Frank,
ich arbeite aktuell mit zwei weiteren Kolleginnen an einem Entwurf, da dass Thema Rückstandsanzeigen oder Überlastungsanzeigen bei uns „versickert“. Einige Kolleg*innen haben in der Vergangenheit Überlastungsanzeigen aus den unterschiedlichsten Gründen gestellt, ohne dass seitens der Führungskräfte oder der Dienststelle etwas passiert ist. Ich persönlich halte eine Überlastungsanzeige für wichtig, da sie einen einheitlichen Verfahrensweg aufzeigen kann und Dienstelle, Führungskräfte sowie Kolleg*innen für das Thema sensibilisiert. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle das Arbeitsschutzgesetz, z.B. §§ 15, 16.
Zu dem Thema lässt sich noch viel mehr schreiben.
Du kannst Dich gerne nach den Sommerferien bei mir melden. Dann dürfte zumindest der Entwurf der DV stehen.
Viele Grüße
Matthias – PR Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Dirk,
der Kommentierung zum § 51 MBG SH (Praxishandbuch zum MBG SH, Lüthje, Pieper, Pietsch, Pliete) ist zu entnehmen, dass es sich bei Versetzungen, Umsetzungen sowie Abordnungen um Maßnahmen personeller Art handelt, die laut meiner Auffassung mitbestimmungspflichtig sind. Ich kenne mich im Beamtenrecht nicht gut aus, aber es handelt sich um eine Maßnahme, die nach innen wirkt, also für mich mitbestimmungspflichtig. Sofern das mitbestimmungspflichtige Verfahren nicht durchgeführt wird, tritt meiner Auffassung nach § 58 (3) MBG SH in Kraft. Eine Maßnahme, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung erfolgt, ist unzulässig. Die Maßnahme ist zurückzunehmen, soweit Rechtvorschriften (vielleicht Beamtenrecht?) nicht entgegenstehen.
Ist in Deinem beschriebenen Fall über eine Mediation nachgedacht worden?
Viele Grüße
Matthias – PR der Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
in der aktuellen Ausgabe „Der Personalrat“ 3/2022 befindet sich u.a. ein Artikel mit dem Titel „Mitbestimmen bei der Bestenauslese?“
Dort werden zwei Praxisbeispiele aufgelistet, bei denen der PR seine Zustimmung wegen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG verweigern kann:
– das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung wird von vornherein auf die/den später ausgewählte/n Bewerber*in zugeschnitten
– die/der ausgewählte Bewerber*in erfüllt das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht.
Überhaupt wird sich in dieser Ausgabe schwerpunktmäßig des Themas Personalauswahl angenommen.
Viele Grüße
Matthias Bollmann (PR-V Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
der PR in Ahrensburg wird bei den Vorauswahl- und Auswahlgesprächen beteiligt. Insbesondere wacht der PR im Rahmen der Auswahlgespräche darüber, dass es sich um ein „faires Verfahren“ handelt, z.B., dass allen Bewerber*innen die gleichen Fragen gestellt werden usw.
Ergebnis:
Beteiligung und Teilnahme an den Auswahlverfahren, um den korrekten Ablauf „überwachen“ zu können.
Kein Stimmrecht bei der Auswahl, aber Mitbestimmung (Entscheidung) über den Auswahlvermerk inkl. Eingruppierung und Stufenzuordnung.
Übrigens ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 (2) S. 5 GstG stimmberechtigt.
Um das Verfahren transparent zu machen, sollte eine Dienststelle stets die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat beteiligen. Wenn Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen bzw. Gleichgestellten vorliegen ist die SBV ohnehin zu beteiligen.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen und konnte ein wenig zur Klärung beitragen.
Viele Grüße
Matthias (PR-V Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerHallo zusammen,
zufällig hatte ich gestern ein Gespräch mit zwei Schulhausmeistern, die aktuell in der EG 5 eingruppiert sind. Da es sich bei dieser Schule um ein Gymnasium handelt, erscheint mir, nachdem ich den Forenverlauf gelesen habe, ein Antrag auf Höhergruppierung in die EG 6 nahezu aussichtslos.
Ich würde den beiden SHSM daher empfehlen, einen Antrag auf Höhegruppierung in die EG 7 zu stellen. Den Artikel aus der Zeitschrift „Der Personalrat“ – Ausgabe 10/2018 würde ich beifügen.
Zu den technischen Anforderungen kann ich leider aktuell noch keine Einschätzung abgeben. Falls jemand noch eine weitere gute Idee hat, würde ich mich sehr über entsprechende Rückmeldungen freuen.
Viele Grüße
Matthias Bollmann (PR-Vorsitzender, Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerHallo Ralf,
ich würde sagen, dass es sich bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sozialer Art handelt. Als Quelle greife ich auf das Praxishandbuch zum MBG SH (Lüthje, Pieper, Pietsch, Pliete) zurück. Demnach ist die Arbeitszeit (Erfassung, Lage der Arbeitszeit, Pausen, Schichtdienst, Gleitzeit…) mitbestimmungspflichtig.
Viele Grüße
Matthias Bollmann (PR-Vorsitzender, Stadt Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerGuten Morgen,
ich habe gerade mal nachgeschaut.
Die letzte Stellenausschreibung Schulsekretariat (SLG Ahrensburg) stammt aus dem Jahr 2021 und wurde nach EG 6 TVöD ausgeschrieben.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerGuten Morgen Matthias,
es geht tatsächlich um die Festlegung der täglichen Arbeitszeit, allerdings nicht um Schichtpläne, da die Kriterien für Schichtarbeit gem. § 7 (2) TVöD nicht erfüllt werden.
Im aktuellen Fall handelt es sich um die Kolleg*innen im Kita-Bereich. Dort wird anhand eines Dienstplans u.a. der Einsatz im Frühdienst und Spätdienst geregelt.
Anhand der Aussage, dass mit dem Dienstplan die Festlegung der täglichen Arbeitszeit geregelt wird würde ich daraus schließen, dass die Dienstpläne mitbestimmungspflichtig sind.
Habe ich das richtig interpretiert?
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
auseinandergesetzt schon, nur ohne Ergebnis.
Es ist höchstbedauerlich, dass nur Fachkräfte mit Fachhochschul- oder Hochschulbildung der Entgeltgruppen 9a – 15 TVöD von der Zulage profitieren können.
Dem Fachkräftemangel, z.B. bei den Erzieher*innen wird dadurch nicht Rechnung getragen.
Aus meiner Sicht entsteht durch die FK-Zulage eine Ungleichbehandlung. Die Schere zwischen mittleren und gehobenen Dienst wird weiter auseinandergehen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die FK-Zulage eine Neiddiskussion entsteht, insbesondere dann, wenn neu eingestellte Kolleg*innen bei gleicher Arbeit mehr verdienen als die Kolleg*innen im selben Tätigkeitsbereich.
Viele Grüße
Matthias Bollmann
Number NineTeilnehmerHallo,
könnte mir jemand vielleicht eine anonymisierte Stellenbeschreibung zukommen lassen? Das wäre wirklich sehr hilfreich.
Besten Dank und Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo zusammen,
wo finde ich denn entsprechende Gerichtsurteile?
Hat da jemand von euch einen entsprechenden Hinweis?
Wir würden in Ahrensburg gerne für den Stellenplan eine halbe Stelle Geschäftszimmer/Bürokraft…anmelden, aber wir stoßen auf Widerstand.
Viele Grüße
Matthias
21.04.2021 um 14:32 Uhr als Antwort auf: Verschiebung einer Umsetzung ohne Rücksprache mit dem PR #1434Number NineTeilnehmerHallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen.
Die Dienststelle hat eingelenkt. Wir konnten eine Kompromisslösung ausarbeiten, die mit allen Beteiligten abgestimmt und schlussendlich Zustimmung fand.
Schön, dass es auf diesem Wege „geklappt“ hat.
Danke nochmals für die Unterstützung.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
ich habe diesbezüglich in unserem Fachdienst für Personal nachgefragt.
Der Bürgermeister hat klargestellt, dass es sich bei der Testung um ein freiwilliges Angebot handelt, also keine Arbeitszeit!
Nach meinem aktuellen Kenntnisstand kommt zumindest an einer Kita die Apotheke und nimmt die Testung direkt vor Ort (Kita) vor.
Ich vermute, dass in den Fällen, wo Kolleg*innen sich direkt in einer Apotheke oder sonst wo testen lassen, der AG sagen wird, dass dies nicht im Rahmen von Arbeitszeit stattfindet.
Ich recherchiere mal weiter.
Viele Grüße
Matthias
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