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Number NineTeilnehmer
Ja, genau!
Mitbestimmungspflicht hinsichtlich
a) Auswahlentscheidung
b) Eingruppierung und
c) Stufenzuordnung
Number NineTeilnehmerDer Hinweis auf den Kommentar von Weiß/Benning/Warnecke/Reimers ist für mich eindeutig.
Danke und Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerMoin in die Runde,
sehr interessant.
Unser Bürgermeister möchte das Rathaus geöffnet lassen.
Viellicht versuche ich noch ein weiteres Mal ihn umzustimmen.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo in die Runde,
ich orientiere mich weiterhin an dem Praxishandbuch zum MBG SH. Wenn die Dienststelle anderer Meinung ist, kann sie sich ja vertrauensvoll an den KAV oder die Staatskanzlei wenden.
Noch einen Hinweis zur Nachricht von Pascal: ich würde mich freuen, wenn der Stellenplan mitbestimmungspflichtig wäre. Leider kann der PR im Zuge der Stellenplanung und -beratung nur über sein Anhörungsrecht Vorschläge einbringen. Unstrittig ist jedoch, dass der Personalrat zu beteiligen ist. Nachzulesen in „Der Personalrat“ Ausgabe 1/2023
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerMoin Helga,
ich würde mich auch auf § 49 MBG SH berufen.
Sinngemäß geht aus der Kommentierung von Lüthje, Pieper, Pietsch und Pliete zum MBG SH hervor, dass der Personalrat in die Lage versetzt werden muss, sich ein eigenes Bild und eine eigene Position zum Sachverhalt zu bilden. Das ist grundsätzlich nur bei vollständiger Information möglich. Hiervon sind nicht nur Mitbestimmungstatbestände erfasst.
Viele Grüße
Matthias (PR Ahrensburg)
Number NineTeilnehmerGuten Helga und Matthias,
bei euch kann sich Ahrensburg eine „dicke Scheibe“ abschneiden.
Danke für die informative Auskunft.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo zusammen,
sehr interessant.
Bei uns wird so verfahren, dass lediglich Arztbesuche während der Kernzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Alle anderen Arztbesuche außerhalb der Kernarbeitszeiten sind dann Privatvergnügen und somit auch nicht als Arbeitszeit nachzutragen. Würde mich interessieren, ob ihr zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Verfahren nicht korrekt ist.
Dann hätte ich ein neues Thema mit der Dienststelle….
Viele Grüße
Matthias – PR Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerLieben Dank Birte.
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerMoin Jürgen,
darf ich fragen, wie viele Kolleg:innen bei euch in Kaltenkirchen beschäftigt sind?
Gemäß § 36 (3) MBG habt ihr ab 200 Beschäftigten Anspruch auf eine Freistellung. Meiner Meinung bedarf es hierfür nicht einen Beschluss der Selbstverwaltung.
Viele Grüße
Matthias
personalrat.bollmann@ahrensburg.de
Number NineTeilnehmerMoin,
schau mal bitte in § 8 MBG SH (Dienststellen), ob Du dort mit Deinem Thema fündig wirst. Theoretisch besteht die Möglichkeit, mehrere Dienststellen zusammenzufassen.
Gruß
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo Christin,
ich würde mit § 4 Arbeitszeitgesetz argumentieren. Eindeutiger geht es aus meiner Sicht nicht.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
<span style=“color: #000000; font-family: Arial; font-size: 11.7626px; background-color: #eef1f6;“>Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.</span>
Number NineTeilnehmerMoin Moin,
ich habe die Info erhalten, dass der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) den Abschluss neuer Dienstvereinbarungen in dieser Sache untersagt hat.
Wenn Du mir Deine Mailadresse schickst, sende ich Dir Morgen ein 84-seitiges Papier des KAV hierzu. Ich habe es noch nicht lesen können.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
bestünde die Möglichkeit, mir eine anonymisierte Stellenbeschreibung der 9b – Stelle zukommen zu lassen?
In Ahrensburg werden die Kolleginnen und Kollegen, bis auf die Führungskraft, in EG 6 bzw. EG7 eingruppiert.
Viele Grüße
Matthias Bollmann
PR-Vorsitzender der Stadt Ahrensburg
Number NineTeilnehmerMoin Wolfgang,
Danke für die Rückmeldung.
Aus meiner Sicht stellt sich dann die Frage, ob er 1. stellvertretender Vorsitzender werden muss. Wenn er sich nicht zur Wahl stellt und abwesend ist bzw. sich vorher nicht schriftlich erklärt wäre er aus meiner Sicht letzter stellv. Vorsitzender.
Oder liege ich mit der Annahme nicht richtig?
Viele Grüße
Matthias
Number NineTeilnehmerHallo,
ich will jetzt hier keine Erbsenzählerei betreiben, aber die Frage lautet, was zu tun ist, wenn die Beamt*innen sich nicht im Wahlvorstand engagieren wollen.
Wenn sich genügend Kolleg*innen bei den Tarifbeschäftigten finden lassen, dann wäre eine Bestellung des Wahlvorstandes auch ohne Einschaltung der Dienststelle möglich.
Erst wenn sich auch nicht ausreichend Tarifbeschäftigte finden lassen, wäre im vorliegenden Fall die Dienststelle gem. § 1 (2) der Landesverordnung verpflichtet, eine PV zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Versammlungsleitung liegt aber bei den Beschäftigten. Die Dienststelle verfügt über ein Rederecht, aber nicht das Recht, Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes vorzunehmen.
Viele Grüße aus Ahrensburg
Matthias
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