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23.05.2022 um 15:13 Uhr als Antwort auf: Eingruppierung Sachbearbeiter Heimaufsicht Kreisverwaltung #1843MarueTeilnehmer
Hallo,
bei uns war ein externer Dienstleister für die Bewertung involviert.
Die oben beschriebenen Tätigkeiten sind mit Ausnahme der Fachkraftanerkennungen der EG 10 zugerechnet worden (besonders verantwortungsvolle Tätigkeit).
Die Fachkraftanerkennung incl. Widerspruchverfahren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach dem SbStG und entsprechende Owi´s sind der EG 11 zugeordnet worden(besondere Schwierigkeit und Bedeutung). Da diese Tätigkeiten hier mehr als 50% ausmachen, liegen wir bei der EG11. Immerhin gibt es gegenüber den Eirichtungen eine herausgehobene Stellung und fachlich erhöhten Anforderungen an z.B. Owi-Recht, Baurecht, Arzneimittelrecht, BWL etc..
Gruß aus Rendsburg
Matthias
P.s. M.E. sind die Bearbeitung und Prüfung von Beschwerden und die Prüfungen in stationären Einrichtungen ein Arbeitsvorgang (routine- und anlassbezogene Prüfung).
MarueTeilnehmerMoin,
m.E. handelt es sich hierbei um eine Umsetzung (sofern der Kollege innerhalb der Dienststelle wechselt) und keine Versetzung. Die Dienststelle müsste dem PR den sachlichen Grund erläutern und darlegen, inwieweit sie ihr Ermessen, (u.a. die Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Belangen , Bruch in der Biografie, mildestes Mittel etc.) ausgeübt hat.
Das muss sauber für das Mitbestimmungsverfahren dargelegt werden.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerMoin,
m.E. handelt es sich hierbei um eine Umsetzung (sofern der Kollege innerhalb der Dienststelle wechselt) und keine Versetzung. Die Dienststelle müsste dem PR den sachlichen Grund erläutern und darlegen, inwieweit sie ihr Ermessen, (u.a. die Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Belangen , Bruch in der Biografie, mildestes Mittel etc.) ausgeübt hat.
Das muss sauber für das Mitbestimmungsverfahren dargelegt werden.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
wir haben eine derartige Regelung nicht.
Allerdings ist das schon ein schwierige Terrain. Sofern es sich um das private Verhalten in „Social Media“ handelt, kann der AG m.E. nur sensibilisieren und keine Regeln vorgeben. Insbesondere kann er aber auf §241 Abs.2 BGB verweisen, nämlich, dass Arbeitnehmer Äußerungen unterlassen müssen, die den Arbeitgeber oder seinen Geschäftsbetreib schädigen können. Dann könnte das Schutzniveau der privaten Meinungsäußerung Grenzen haben.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
soweit ich weiß, gibt es keine Richtlinien oder Empfehlung z.B. des KAV. Somit regeln die Dienststellen selbst die Kostenfrage. Als Folge weiß ich aus eigener Erfahrung, dass hier sehr unterschiedlich agiert wird.
Bei uns müssen die Azubis derzeit selbst die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Lehrmittelkosten tragen. Gezahlt wird von der Dienststelle hingegen nur der „reine“ Lehrgang sowie die Reisekosten. Spezielle Vereinbarungen gibt es hierzu nicht.
Übertarifliche Leistungen sind mir ebenfalls nicht bekannt. Gewährt wird bei uns auf Antrag eine Arbeitsbefreiung gemäß den Bestimmungen des WBG für die Vorbereitung der praktischen Prüfung.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
es ist natürlich schwierig, zu beurteilen, ob die Maßnahme sinnvoll ist und welche Gründe der Wechsel hat (ggf. Unterbringungsfall?).
Sofern es sich bei der pädagogischen Leitung um eine Führungsposition handelt, kann aber auf §7 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz verwiesen werden. Demnach sollen Führungsstellen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo zusammen,
extrem wichtig ist aus meiner Sicht, eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit abzuschließen.
Wir habe eine solche DV, die u.a. regelt, wer Einsicht in die Zeiterfassung hat, welche Auswertungen z.B. bei Missbrauch möglich sind und dass der PR bei zu involvieren ist. Ansonsten besteht oft die Gefahr der „gläsernen“ Mitarbeitenden.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo zusammen,
wenn selbst die Dienststelle schon von einer organisatorischen Maßnahme spricht, ist doch auf §51 Abs.1 Satz 1 MBG SH zu verweisen und die Mitbestimmung ist gegeben.
Ansonsten ist m.E. eine DV zur Arbeitszeit eine gute Möglichkeit, spezifische Regelungen (z.B. zum Tausch von Diensten etc.) zu treffen.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen Matthias,
genau das ist meine Rechtsauffassung.
Viele Grüße
Matthias
MarueTeilnehmer.. zu beachten bei „Alt-Fällen“ waren 2017 die Fristen beim Übergang in die neue Entgeltordnung.
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
nach dem neuen Eingruppierungsrecht werden Tätigkeiten einer Schulsekretärin seit dem 01.01.2017 i.d. Regel in die Entgeltgruppe 6 (Entgeltordnung TVÖD-VKA, Teil A Ziff.1, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Nr. 3, Entgeltgruppen 2-12) eingruppiert.
Wir haben einen Zugang zu den Eingruppierungen nach TVÖD von Weka. Dort finden sich gute Mustereingruppierungen u.a. auch zu Schulsekretärinnen.
Gruß aus Rendsburg
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
geht es in den Dienstplänen um die Festlegung der täglichen Arbeitszeit, u.a. Schichtpläne?
Dann handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige organisatorische Maßnahme gem. §51 MBG.
Bei uns ist der spezifische Personenkreis, für den Rufbereitschafts- und Schichtpläne gelten, in der DV zur Arbeitszeit (die u.a. Gleitzeit definiert) dahingehend erwähnt, dass Pläne zu erstellen sind und gesondert der Mitbestimmung unterliegen.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
bei uns ist Stelle im Bereich Personal angesiedelt und neben BEM auch mit den Themen BGM und Arbeitsschutz belegt. Voraussetzung war die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder 2. Angestelltenprüfung oder ein Studium mit der Fachrichtung Gesundheitsmanagement.
Die Bewertung ist die EG 10/A11.
Viele Grüße
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
bei uns ist die Nutzung privater Geräte untersagt.
M.E. handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige (soziale) Maßnahme. Neben dem Thema „Stromklau“ (Stichwort Vorteilsannahme) spielt vor allem die Arbeitssicherheit eine Rolle (Brandgefahr, werden zertifizierte Geräte verwendet).
Viele Grüße aus Rendsburg
MarueTeilnehmerHallo,
wir haben in der DV Zeitkorridore von 06.00 Uhr -18.00 Uhr oder 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, die von den Kolleginnen und Kollegen gewählt werden können.
Im Zuge der Corona-Situation hatten wir Sonderregelungen für die Zeit der Schulschließungen, u.a. auch einen früheren Arbeitsbeginn, und für die Kolleginnen und Kollegen, die in der unmittelbaren Coronabekämpfung am Wochenende arbeiten.
Ich würde hier aber zwischen einer generellen Dienstvereinbarung und temporären Sonderlösungen trennen, irgendwann muss auch mal Feierabend und Nachtruhe sein 😉 .
Gruß aus Rendsburg
Matthias
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