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MarueTeilnehmer
Moin,
ich kann mich nur anschließen. Der Arbeitgeber hat keinen Spielraum und könnte sogar mit Bußgeldern belegt werden, wenn er der Regelung des ArbZG zuwiderhandelt.
Das Thema ist hier natürlich auch immer wieder präsent, v.a. in Bereichen, in denen Kundenverkehr ist. Auch das Nachtragen von Zeiten, die aufgrund dienstlicher Termine in den Pausenzeitraum fallen, halte ich für sehr problematisch.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerM.E. ändert es aber nichts daran, dass B3 nachrückt.
MarueTeilnehmerHallo Ralf,
m.E. wäre es formal sauberer, wenn B1 als gewählt gilt und dann zurücktritt. B2 wäre Nachrücker und müsste ebenfalls zurücktreten. Dann würde B3 nachrücken.
Das Geschlechterverhältnis ist lediglich bei den Wahlvorschlägen und der Anzahl der möglichen Stimmen, nicht jedoch bei der Umsetzung des Wahlergebnisses und somit der Besetzung des Gremiums (§10 Abs. 2 MBG-SH (s. Kommentar) i.V. mit §29 Abs 1 Wahlordnung zum MBG) zu berücksichtigen.
Während der Amtszeit kommen ja auch Rücktritte vor, dann kommen die Nachrücker ebenfalls unabhängig vom Geschlecht aus der Liste des „Zurückgetretenen“.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerVerspätet Danke für die Antwort und kurzer Hinweis.
Führungskräfte im PKD und der EGH werden bei uns nach entsprechender KGST Bewertung mit S17 bewertet. Dies begründet sich durch die Komplexität der Einzelfälle, der Kooperation mit Dritten und der erheblichen Auswirkungen auf die Klienten.
Die Bewertung in der Betreuungsbehörde begründet sich u.a. dadurch, dass die Mitarbeitenden auch Unterbringungen ohne Genehmigung des Gerichtes durchführen dürfen, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.
Gruß
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
Krankheit ist, im Gegensatz zur dienstlichen Überlastung, ein Verhinderungsgrund gem. §23 Abs.1 MBG. Krankmeldungen gegenüber dem Dienstherren gelten natürlich auch für Personalratstätigkeiten.
Insofern ist ein Ersatzmitglied einzuladen (s. Kommentar zu § 25 Abs.1 MBG).
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo zusammen,
bei uns (Kreis Rendsburg-Eckernförde) werden unsere Sozialpädagogen im JSD (ASD), der Betreuungsbehörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst in der S14 eingruppiert. Die Anderen sind in der Regel in der S12 eingruppiert. Bei den Leitungskräften sieht es natürlich anders aus.
Ich habe nunmehr schon Stellenausschreibungen mit S15, z.B. im Pflegekinderdienst, gesehen,
Wie schaut es bei Euch/Ihnen aus? Gibt es auch S15-Stellen und wie kam es zu dieser Bewertung?
Vielen Dank für die antworten.
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
interessant ist hierzu das Urteil des BVerwG vom 14.01.2020, AZ 6 P 10/09, das sich mit der Frage der Mitbestimmung und der Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung auseinandersetzt. Es wir auch unterschieden zwischen der Ausschreibung von Beamten- und Beschäftigtenstellen, Führungsstellen und der „betrieblichen Übung“.
Grundsätzlich ist eine öffentliche Ausschreibung immer die risikoarme Variante, um Konkurrentenklagen von vornerein aus dem Weg zu gehen. Auch die Gleichstellungsbeauftragte hat da Mitspracherecht.
Anregen kann man als PR , gerade mit Blick auf eventuell befristet angestellte Mitarbeitende und die Nachwuchsförderung, auch interne Interessenbekundungsverfahren. Das machen wir regelmäßig und sind da oft im guten Austausch. Einfordern kann man das m.E. als PR nicht.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
die Wählbarkeit würde ich aufgrund der Schilderung gem. §12 Abs. 3 MBG bejahen, da keine Dienststellenfunktion vorliegt.
Aber natürlich ist das eine große Herausforderung für die Kollegin, sich da sauber abzugrenzen. Wir haben Führungskräfte in unserem Gremium, die diese Abgrenzung gut schaffen. Aber natürlich verwischen manchmal auch die Grenzen zwischen den Rollen, was aber nicht immer nachteilig ist.
Fraglich ist am Ende auch, wie die Wahlberechtigten das einordnen.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo zusammen,
das Frage ist bereits im Forum aufgetaucht : Zusammensetzung/Einberufung Wahlvorstand – Landesarbeitsgemeinschaft der Personalräte (lagpr.de).
Gem. §1 Abs.2 der Verordnung kommt die Dienststelle ins „Spiel“, wenn der PR keinen paritätischen Wahlvorstand bilden kann. Diesen Weg würde ich ausschöpfen.
VG aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
für Betriebsräte hatte ich mal folgenden Artikel gefunden:
Vor allem aus den Urteilen lässt sich m.E. einiges ableiten.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerGuten Morgen,
die Mitbestimmung ergibt sich hier aus der Allzuständigkeit gem. §51 Abs.1 MBG. Immerhin geht es hier um feste Kriterien, die die Urlaubsplanung beeinflussen.
Unmut wird es sicherlich immer geben, wenn die freie Urlaubsplanung reglementiert werden soll. Nicht jede/r möchte in den Ferien Urlaub oder Zeitausgleich nehmen.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo,
der §36 MBG-SH beschreibt nur die absoluten Mindestvoraussetzungen hinsichtlich einer Freistellung . Mehr ist Verhandlungssache und als Einzelfall mit konkreten Argumenten/Umständen zu begründen. Im Zweifelsfall steht auch der Verwaltungsgerichtsweg offen. (vergl. Kommentar).
Gibt es ggf. auch ein Budget für den Personalrat, dass auch eine volle Freistellung ermöglicht?
Ich wünsche viel Erfolg bei der Verhandlung.
Gruß aus Rendsburg
Matthias
MarueTeilnehmerHallo, wir haben eine Verfahren (Servicevereinbarung) , dass sich mit der DV in “Best Practice” weitestgehend deckt.
Bei alle Einzelfallsituation hat es sich bei uns bewährt, dass es klare Fristen in den jeweiligen Hierarchieebenen gibt und die Mitarbeitenden nach jedem Schritt bewerten, ob die Maßnahmen greifen.
VG aus RD
Matthias
MarueTeilnehmerHinsichtlich der Mitbestimmung habe ich eine andere Rechtsaufassung. Für uns gilt das MBG-SH, nach dem wir allzuständig sind.
MarueTeilnehmerHallo,
mit der Ablehnung hat sich der PR erstmal positioniert.
Die Dienststelle kann natürlich die Einigungsstelle anrufen. Womit kann sie denn belegen, dass der PR dem Vorschlag nicht gefolgt ist? Vielleicht hilft hier auch eine erneute Klarstellung, dass Bereitschaft besteht.
Sofern die Dienststelle die Maßnahme jetzt dennoch umsetzt, würde ich gemeinsam mit Gewerkschaft oder dem Rechtanwalt prüfen, inwieweit der Gang vor das Verwaltungsgericht wegen Verstoß gegen das MBG sinnvoll ist.
In Städten ist die oberste Dienstbehörde der Bürgermeister.
Viele Grüße aus Rendsburg
Matthias
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