Oder MBG § 20 – Neuwahlen aus besonderen Gründen
(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Nr. 3 bis 6 entsprechend.
Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht.
Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.
VG Kerstin
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